§ 31 Abs 2 Z 5 stmk BauG 1995
Die Bewohner von Wohnungen (hier: nach Sanierung und Umbau einer Meierei) sind vor dem Bahnlärm zu schützen.
Die Prüf- und Gewährleistungspflichten bestehen unabhängig von der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Nutzungskategorie (hier als "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet") und richten sich nach dem Maßstab des geplanten Benutzungszweckes.