§ 23 Abs 3 lit a krnt BauO 1996; § 2 lit b und c krnt GPlG 1995
Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung; es kommt dabei nicht darauf an, ob die Flächenwidmung einen Immissionsschutz einräumt.
§ 23 Abs 3 lit a krnt BauO 1996; § 2 lit b und c krnt GPlG 1995
Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung; es kommt dabei nicht darauf an, ob die Flächenwidmung einen Immissionsschutz einräumt.