§ 1, 11 AHG
§ 128 wr BauO
Die Baubehörde hat vor Erteilung des Benützungsbewilligungsbescheids auch die Feuersicherheit zu überprüfen und die für die Beurteilung des Vorliegens einer Brandgefahr notwendigen Sachverhaltsgrundlagen zu schaffen.
§ 1, 11 AHG
§ 128 wr BauO
Die Baubehörde hat vor Erteilung des Benützungsbewilligungsbescheids auch die Feuersicherheit zu überprüfen und die für die Beurteilung des Vorliegens einer Brandgefahr notwendigen Sachverhaltsgrundlagen zu schaffen.