§ 530 ABGB
§§ 1, 3 BauRG
Legen die Parteien eines Baurechtsvertrags die Pflicht zur Bauzinszahlung als Reallast fest, gelten die allgemeinen Regeln der Reallast und besteht daher keine Haftung des (früheren) Bauberechtigten für nach Veräußerung seines Baurechts fällig werdende Bauzinsforderungen.