§ 928 ABGB
Einem juristischen Laien kann die Unkenntnis von einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen nicht vorgeworfen werden. Ein konsensloser oder konsenswidriger Zustand eines Bauwerks ist daher nicht als offenkundiger Rechtsmangel zu bewerten.
§ 928 ABGB
Einem juristischen Laien kann die Unkenntnis von einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen nicht vorgeworfen werden. Ein konsensloser oder konsenswidriger Zustand eines Bauwerks ist daher nicht als offenkundiger Rechtsmangel zu bewerten.