§§ 15 ff, 20 LiegTeilG
Der Eigentümer ist nicht auf Schadenersatzansprüche im Sinne des § 20 LiegTeilG beschränkt, wenn Einigkeit darüber besteht, dass die Gemeinde zwar auch ohne wirksamen Kaufvertrag - im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß den §§ 15ff LiegTeilG - Eigentum an den für den Weg- beziehungsweise Straßenbau benötigten Teilflächen erlangen soll, dafür aber eine "Ablösezahlung" zu leisten hat.