§ 37 Abs 4 lit c tir BauO 2001
Die Zustimmung des Bauherrn zur Nichtbenützung eines Stockwerkes (hier: bis zur Errichtung der erforderlichen Parkmöglichkeiten) kann die fehlende Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Benützungsverbotes nicht ersetzen.
VwGH 27.1.2009, 2005/06/0070