§ 33 stmk BauG 1995; § 25 Abs 2 Z 1 stmk ROG 1974
Die Errichtung von Werbeeinrichtungen ist auf einem als "Freiland-Sondernutzung Sportplatz" gewidmeten Grundstück zulässig, weil Sportplätze typischerweise auch durch Werbeeinrichtungen gekennzeichnet sind.