§ 13 Abs 8 AVG
Die Änderung des Verwendungszweckes von Räumen (hier: von Schweineställen zu Abstellräumen) ist auch im Berufungsverfahren noch zulässig.
VwGH 18.12.2008, 2008/06/0112
§ 13 Abs 8 AVG
Die Änderung des Verwendungszweckes von Räumen (hier: von Schweineställen zu Abstellräumen) ist auch im Berufungsverfahren noch zulässig.
VwGH 18.12.2008, 2008/06/0112