§§ 2 Z 13, 12 oö AEG; § 36 oö BauO 1976
Der Tatbestand der Anschlusspflicht ist immer schon dann erfüllt, wenn bei konsensgemäßer Nutzung eines Gebäudes häusliches oder betriebliches Abwasser anfällt.
Die Entfernung der für die Wassernutzung vorgesehenen Gegenstände (zB Armaturen) allein ändert nichts daran, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung als Wohngebäude weiterhin zulässigerweise möglich ist.