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Abwasserentsorgung; Kanalanschlusspflicht

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2009/67bbl 2009, 99 Heft 3 v. 15.6.2009

§§ 2 Z 13, 12 oö AEG; § 36 oö BauO 1976

Der Tatbestand der Anschlusspflicht ist immer schon dann erfüllt, wenn bei konsensgemäßer Nutzung eines Gebäudes häusliches oder betriebliches Abwasser anfällt.

Die Entfernung der für die Wassernutzung vorgesehenen Gegenstände (zB Armaturen) allein ändert nichts daran, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung als Wohngebäude weiterhin zulässigerweise möglich ist.

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