§§ 1052, 1170 ABGB
Die Vereinbarung von Vorschüssen ändert nichts daran, dass gemäß § 1170 erster Satz ABGB das Entgelt in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten ist. Eine Säumnis bei der Leistung von Vorschüssen, kann daher dem Werkunternehmer kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 ABGB geben.