§§ 509, 828 Abs 2 ABGB
Ein an realen Teilen einer Liegenschaft bestelltes Fruchtgenussrecht bedarf des Einverständnisses aller Miteigentümer und kann immer nur den ganzen Grundbuchskörper belasten.
§§ 509, 828 Abs 2 ABGB
Ein an realen Teilen einer Liegenschaft bestelltes Fruchtgenussrecht bedarf des Einverständnisses aller Miteigentümer und kann immer nur den ganzen Grundbuchskörper belasten.