§§ 1299, 1311 ABGB
§§ 1, 5 BauKG
Die Haftung für eine allfällige Pflichtverletzung des Baustellenkoordinators ist mangels besonderer Regelung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
§§ 1299, 1311 ABGB
§§ 1, 5 BauKG
Die Haftung für eine allfällige Pflichtverletzung des Baustellenkoordinators ist mangels besonderer Regelung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.