§§ 1392, 1414 ABGB
§ 16 BTVG
§ 16 BTVG ist dahin zu verstehen, dass bloß eine Zession zahlungshalber angeordnet ist, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen.
§§ 1392, 1414 ABGB
§ 16 BTVG
§ 16 BTVG ist dahin zu verstehen, dass bloß eine Zession zahlungshalber angeordnet ist, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen.