§ 60 Abs 1 und 3 wr BauO
Auf gärtnerisch auszugestaltenden Bauflächen sind bauliche Änderungen (iSd § 60 Abs 1 lit c wr BauO), nicht aber ein Neu-, Zu- oder Umbau (iSd § 60 Abs 1 lit a wr BauO) zulässig.
Ein "Umbau" liegt (erst) vor, wenn ein Gebäude nach Durchführung der Baumaßnahmen entweder in seinem äußeren Erscheinungsbild oder in seiner Nutzung als ein anderes anzusehen ist.