§§ 6 Abs 2 Z 1, 7 Abs 6 nö BauO 1996
Beeinträchtigungen der Zugverhältnisse seines Schornsteins (hier: durch die Änderung des Nachbargebäudes) kann ein Nachbar nicht als Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte im Baubewilligungsverfahren geltend machen.