§§ 1304, 1311 ABGB
In den Schutzbereich der baurechtlichen Bestimmungen, die ua im öffentlichen Interesse die Standfestigkeit von Bauwerken sichern sollen, fällt jedermann, dem aus der bauordnungswidrigen Errichtung typischerweise Gefahren drohen.
§§ 1304, 1311 ABGB
In den Schutzbereich der baurechtlichen Bestimmungen, die ua im öffentlichen Interesse die Standfestigkeit von Bauwerken sichern sollen, fällt jedermann, dem aus der bauordnungswidrigen Errichtung typischerweise Gefahren drohen.