§ 25 Abs 3 tir BauO 2001
§§ 10, 42 Abs 1 und 2, 66 AVG
Wird nach Zurückverweisung eines Baugesuches an die erste Instanz ein neues Baugesuch eingebracht, handelt es sich um ein "neues" Baubewilligungsverfahren.
§ 25 Abs 3 tir BauO 2001
§§ 10, 42 Abs 1 und 2, 66 AVG
Wird nach Zurückverweisung eines Baugesuches an die erste Instanz ein neues Baugesuch eingebracht, handelt es sich um ein "neues" Baubewilligungsverfahren.