§ 26 Abs 1 stmk BauG 1995
§ 45 AVG
Erforderliche Gegengutachten (hier: zum lüftungstechnischen bzw medizinischen Amtsgutachten) können nicht nur innerhalb der 14-tägigen Berufungsfrist, sondern auch noch später im Berufungsverfahren vorgelegt werden. Es ist aber um die Einräumung einer entsprechenden Frist zur Beschaffung und Vorlage solcher Gutachten anzusuchen.