§ 21 Abs 1 Z 2 lit g stmk BauG 1995
Die Errichtung eines Tiergeheges (hier: ca 2 m hoch, mit Holzlatten, Metallstehern und Zaungeflecht) ist baubewilligungspflichtig.
Hütten, die der Unterbringung von Hunden dienen, sind keine baubewilligungsfreien baulichen Anlagen.