§ 31 Abs 1 und 4 WRG
Sind mehrere Personen (zB Anlagenbetreiber und faktische Täter) als Verursacher einer Gewässergefährdung iSd § 31 Abs 1 WRG solidarisch zur Gefahrenbeseitigung bzw zum Kostenersatz verpflichtet, so tritt die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers (bzw dessen Rechtsnachfolgers) gem § 31 Abs 4 WEG erst ein, wenn alle primär Verpflichteten zum Ersatz nicht herangezogen werden können.