§§ 62a Abs 1 Z 5 und Abs 3, 82 Abs 2 wr BauO
Die wr BauO ist auch auf baubewilligungs- und -anzeigefreie Maßnahmen (iSd § 62a Abs 1 wr BauO) uneingeschränkt anzuwenden.
Die Errichtung von Nebengebäuden (hier: Gartenhäuschen) ist ohne die Errichtung oder den Bestand von Hauptgebäuden nicht zulässig.