§ 30 Abs 6 oö BauO 1994
§ 30 Abs 5 oö ROG 1994
Ein "Ausgedinge" erfordert die Vereinbarung eines ganzen Bündels an Leistungen des Übernehmers eines landwirtschaftlichen Betriebes gegenüber dem Übergeber, wobei der Unterhaltscharakter im Vordergrund stehen muss.