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Verfahrensrechtliche Aspekte bei geringfügigen Abweichungen vom Bebauungsplan gemäß § 36 oö BauO

AufsätzeMartina Schlögl und Markus Zeinhoferbbl 2008, 165 Heft 5 v. 15.10.2008

Die Novelle der oberösterreichischen Bauordnung aus dem Jahr 2006 (LGBl 96) wirft ernsthafte Praxisprobleme auf. Im Folgenden sollen jene, die sich aus der Modifikation der Vorschrift zur Bewilligung geringfügiger Abweichungen vom Bebauungsplan (§ 36 Abs 1 oö BauO)1)1)§ 36 Abs 1 LG 5.5.1994 LGBl 66, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (oö Bauordnung 1994 - oö BauO 1994) idF LGBl 2008/36 lautet: "Die Baubehörde kann über begründeten gesonderten Antrag des Bauwerbers im Rahmen der Baubewilligung für das einzelne Bauvorhaben geringfügige Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes gemäß § 32 Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie Abs. 2 Z. 2 bis 13 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 bewilligen, wenn 1. diese Änderung öffentlichen Interessen, die nach dem Oö. Raumordnungsgesetz 1994 bei der Erlassung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen sind, und den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und 2. von diesem Landesgesetz geschützte Interessen Dritter nicht verletzt werden. Eine Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden (§ 5 Oö. Bautechnikgesetz) ist unzulässig." ergeben können, kurz dargestellt werden. Als praktischer Hintergrund dient den Ausführungen die Annahme, dass ein Bauwerber ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gem § 24 Abs 1 Z 1 oö BauO realisieren und dabei geringfügig vom Bebauungsplan abweichen will.

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