Die Novelle der oberösterreichischen Bauordnung aus dem Jahr 2006 (LGBl 96) wirft ernsthafte Praxisprobleme auf. Im Folgenden sollen jene, die sich aus der Modifikation der Vorschrift zur Bewilligung geringfügiger Abweichungen vom Bebauungsplan (§ 36 Abs 1 oö BauO)1) ergeben können, kurz dargestellt werden. Als praktischer Hintergrund dient den Ausführungen die Annahme, dass ein Bauwerber ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gem § 24 Abs 1 Z 1 oö BauO realisieren und dabei geringfügig vom Bebauungsplan abweichen will.