§§ 67, 74 ff VersVG
Errichtet jemand mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Gebäude auf fremdem Grund, so ist die vom Errichter abgeschlossene Versicherung für das Gebäude eine Versicherung für fremde Rechnung iSd §§ 74 ff VersVG. Im Falle der Legalzession gemäß § 67 VersVG tritt der Versicherte an die Stelle des Versicherungsnehmers, sodass sein Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen auf den Versicherer übergeht.