Pkt 2.13.2 Ö-Norm 2060 idF 1983
Die Bestimmung, wonach die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachte Leistung ausschließt, sofern nicht ein Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen 6 Wochen nach Erhalt der Zahlung schriftlich begründet erhoben wird, kann nicht auf den Fall angewendet werden, dass gar keine Zahlung erfolgt ist.