§ 20 vlbg BauG
Eine Mauer an der Grundstücksgrenze, die diesen Teil des Grundstückes gegenüber dem Nachbargrundstück abschließt und keinen anderen Zweck (zB statischen Zweck im Hinblick auf das bestehende Gebäude) erfüllt, ist als (hier: baubewilligungsfreie) Einfriedung zu qualifizieren.