Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG idF RL 92/50/EWG
Die Nachprüfungsinstanz muss die Vertraulichkeit und das Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse gewährleisten, wobei sie Kenntnis von solchen Angaben haben und diese berücksichtigen darf.
Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG idF RL 92/50/EWG
Die Nachprüfungsinstanz muss die Vertraulichkeit und das Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse gewährleisten, wobei sie Kenntnis von solchen Angaben haben und diese berücksichtigen darf.