§ 30 wr VergaberechtsschutzG
§ 19 wr VergaberechtsschutzG 2007
Die (teilweise) Rückzahlung der Pauschalgebühren ist im wr VergaberechtsschutzG nur für den Fall der Antragsrückziehung vor Bescheiderlassung vorgesehen.
§ 30 wr VergaberechtsschutzG
§ 19 wr VergaberechtsschutzG 2007
Die (teilweise) Rückzahlung der Pauschalgebühren ist im wr VergaberechtsschutzG nur für den Fall der Antragsrückziehung vor Bescheiderlassung vorgesehen.