§ 1313a ABGB
Die Feststellungsklage bezweckt nicht nur den Ausschluss der Verjährung, sondern auch die Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und die Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach.
OGH 22.11.2007, 8 Ob 73/07d
§ 1313a ABGB
Die Feststellungsklage bezweckt nicht nur den Ausschluss der Verjährung, sondern auch die Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und die Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach.
OGH 22.11.2007, 8 Ob 73/07d