§§ 31 Abs 1, 53 Abs 3 GBG
§ 40 Abs 2 WEG
Zur grundbücherlichen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum bedarf es einer vom Wohnungseigentumsorganisator mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigten Zusage.
§§ 31 Abs 1, 53 Abs 3 GBG
§ 40 Abs 2 WEG
Zur grundbücherlichen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum bedarf es einer vom Wohnungseigentumsorganisator mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigten Zusage.