§ 13 Abs 12 stmk BauG 1995
Bei mehreren Stallungen (hier: mit einem Ge-bäudeabstand von 50 m) hat die Beurteilung der Geruchsbelästigungen nach getrennten Immis-sionseinheiten zu erfolgen.
VwGH 18.12.2007, 2006/06/0170
§ 13 Abs 12 stmk BauG 1995
Bei mehreren Stallungen (hier: mit einem Ge-bäudeabstand von 50 m) hat die Beurteilung der Geruchsbelästigungen nach getrennten Immis-sionseinheiten zu erfolgen.
VwGH 18.12.2007, 2006/06/0170