§§ 13 Abs 12, 26 Abs 1 stmk BauG 1995
Nachbareinwendungen sind nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem Sinn zu beurteilen.
Parteienerklärungen sind im Zweifel nicht so auszulegen, dass die sie abgebende Partei um ihren Rechtsschutz gebracht wird.