§ 31 Abs 1 Z 2 oö BauO 1994
Der für die Nachbarparteistellung maßgebliche Abstand von höchstens 50 m ist vom "zu be-bauenden Grundstück" zu bemessen.
Beim "zu bebauenden Grundstück" kann es sich auch um mehrere grundbuchsrechtliche Grundstücke handeln.