§ 22 Abs 1 oö ROG 1994
§ 68 Abs 1 AVG
Kam der Art der Nutzung eines Gastgewerbes bei der rechtskräftigen Versagung der Baubewilligung entscheidendes Gewicht zu (hier: im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bewohner), stellt ein Zielgruppenwechsel (hier: von einer nur für Männer zugänglichen "Cafe-Bar" zu einer "allgemein" zugänglichen Bar) eine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, der keine res judicata entgegen steht.