Im Anwendungsbereich des sbg ROG 1998 muss die für die Berechnung der Grundflächenzahl (§ 32 Abs 2 sbg ROG) maßgebliche "überbaute Grundfläche" durch lotrechte Projektion des "oberirdischen Baukörpers" auf die Waagrechte ermittelt werden. In der Vollziehungspraxis bestehen - insbesondere im Zusammenhang mit Bauführungen in Hanglagen - verschiedene Rechtsauffassungen darüber, ob ein nicht mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände hinausragendes Geschoß (iSd § 32 Abs 5 sbg ROG 1998) einen berechnungsrelevanten Teil des oberirdischen Baukörpers bildet oder nicht.