§ 147 Abs 2 und 3 StGB
Zur Ermittlung des Schadens durch betrügerisch herausgelockte Zahlungen für eine Bauführung sind von der geleisteten Zahlung der jeweiligen Bauwerber die tatsächlich erbrachten Leistungen des Bauunternehmers in Abzug zu bringen. Diese sind im Falle der Fertigstellung der begonnenen Bauführung nach ihrem generellen Verkehrswert (Marktwert) zu berechnen.