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Ersatzanspruch aufgrund eines fehlerhaften Ausschreibungsverfahrens

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer und B. Egglmeier-Schmolkebbl 2008/37bbl 2008, 46 Heft 1 v. 15.2.2008

§ 1295 ABGB

Der Zuspruch des Erfüllungsinteresses setzt voraus, dass der klagenden Partei der Zuschlag erteilt hätte werden müssen. Durfte wegen des fehlerhaften Ausschreibungsverfahrens (beschränkte Ausschreibung nach Ö-Norm A 5020 anstatt offenem Verfahren nach dem BvergG) keinem Bieter der Zuschlag erteilt werden, gebührt nur der Vertrauensschaden.

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