§ 1295 ABGB
Der Zuspruch des Erfüllungsinteresses setzt voraus, dass der klagenden Partei der Zuschlag erteilt hätte werden müssen. Durfte wegen des fehlerhaften Ausschreibungsverfahrens (beschränkte Ausschreibung nach Ö-Norm A 5020 anstatt offenem Verfahren nach dem BvergG) keinem Bieter der Zuschlag erteilt werden, gebührt nur der Vertrauensschaden.