Art 35 UN-Kaufrechtsübk; Ö-Norm B 4600
Es ist Sache des Käufers, sich um die besonderen öffentlich-rechtlichen Normen im Verwen-
Seite 193
Art 35 UN-Kaufrechtsübk; Ö-Norm B 4600
Es ist Sache des Käufers, sich um die besonderen öffentlich-rechtlichen Normen im Verwen-
Seite 193