§ 9 BauKG
Der Bauherr kann seine Pflichten einem Projektleiter mit dessen Einverständnis iSd § 9 Abs 1 BauKG mit gesonderter Vereinbarung übertragen. Nur in diesem Fall ist er von seinen Verpflichtungen nach dem BauKG befreit. Es kann aber weiterhin eine Haftung für Auswahlverschulden, allenfalls auch Überwachungsverschulden bestehen.