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Bauausführung; (Schein-) Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides; übergangene Partei

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giese, und R. Klaushoferbbl 2007/150bbl 2007, 187 Heft 5 v. 15.10.2007

§§ 33, 39 Abs 1, 57 Abs 1 Z 2 oö BauO 1994

Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf erst nach Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden.

Für die Zulässigkeit der Bauausführung kommt es aber nur auf die gegenüber den, dem Baubewilligungsverfahren beigezogenen Verfahrensparteien eingetretene Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides an.

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