§§ 33, 39 Abs 1, 57 Abs 1 Z 2 oö BauO 1994
Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf erst nach Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden.
Für die Zulässigkeit der Bauausführung kommt es aber nur auf die gegenüber den, dem Baubewilligungsverfahren beigezogenen Verfahrensparteien eingetretene Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides an.