§§ 5, 62 sbg BauTG; § 25 Abs 3 sbg BGG; § 364a ABGB
Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 62 sbg BauTG ist taxativ.
Mit dem Einwand der befürchteten Veränderung des Grundwasserstandes (der Grundwasserströme) wird kein bautechnischer Aspekt im eigentlichen Sinn geltend gemacht.