§ 377 HGB
Die Mängelrüge ist verspätet, wenn der Käufer untätig bleibt und abwartet, bis sich der Verdacht eines Mangels mit der Zeit zur Gewissheit verdichtet.
Die Mängelrüge ist auch dann zu erstatten, wenn der Verkäufer über den Mangel aufgrund eines gemeinsamen Lokalaugenscheins bereits im Bilde ist.