§§ 12, 75 BVergG 2002
Die Ausübung der Option ist bei der Berechnung des Auftragswerts einzubeziehen und unterliegt daher als Bestandteil des Auftrags der Nachprüfung.
Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, technische Spezifikationen, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur freiwilligen Anwendung angenommen wurden, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben sind, jedenfalls einzuhalten.