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Prüfbefugnis des BVA

RechtsprechungVergaberechtBearbeitet von F. Keschmannbbl 2007/143bbl 2007, 161 Heft 4 v. 20.8.2007

§ 312 Abs 2 Z 2 BVergG 2006

Das BVA kann auch Ausscheidensgründe aufgreifen, die weder der Auftraggeber noch der Antragsteller geltend machen.

Aus der Begründung: […] Zur von der ASt aufgeworfenen Frage der Prüfbefugnis des BVA ist einleitend darauf hinzuweisen, dass gem § 312 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 das BVA im Rahmen des durch den ASt geltend gemachten Beschwerdepunktes prüfbefugt ist. Die Prüfbefugnis des BVA hängt daher vom Begehren sowie dem geltend gemachten Beschwerdepunkt im Nachprüfungsantrag ab (Thienel in Schramm/Aicher/Fruhman/Thienel, § 162 Rz 173, ebenso Möslinger-Gehmayr in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 166 Rz 40 f). Sieht sich der Nachprüfungs-ASt in seinem Recht auf Zuschlagsentscheidung zu seinen Gunsten verletzt, ergibt sich ein im Vergleich zu einer im Rahmen der Ausschreibung behaupteten Rechtsverletzung weitaus größerer Prüfrahmen für das BVA. Auf Grund der durch das AVG gebotenen Offizialmaxime können daher vom BVA im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte auch Ausscheidensgründe aufgegriffen werden, die weder von der Auftraggeberin noch von der ASt geltend gemacht wurden. (Abweisung)

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