§§ 914, 928 ABGB
Einem juristischen Laien kann die Unkenntnis von einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen nicht als grobe Fahrlässigkeit und damit als Missachtung eines augenfälligen Mangels vorgeworfen werden, wenn er davon ausgehen durfte, dass die erforderlichen Bewilligungen öffentlichen Rechtes vorliegen.