§§ 932, 1295 ABGB
Die Kosten eines erkennbar aussichtslosen Vorprozesses sind vom schlechterfüllenden Vertragspartner nicht zu ersetzen, weil insofern der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt.
OGH 13.2.2007, 4 Ob 5/07z
§§ 932, 1295 ABGB
Die Kosten eines erkennbar aussichtslosen Vorprozesses sind vom schlechterfüllenden Vertragspartner nicht zu ersetzen, weil insofern der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt.
OGH 13.2.2007, 4 Ob 5/07z