§§ 4 Z 3, 14 Z 2 nö BauO 1996
Die Errichtung einer Funkantennenanlage (hier: bestehend aus einem 8 cm dicken, 6 m langen Standrohr, einer 5 m langen Stabantenne, einer 10 m langen Drahtantenne, drei ca 8 m langen Befestigungsseilen und einem Betonständer mit einem Durchmesser von ca 40 cm) ist baubewilligungspflichtig.