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Funkantennenanlage; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giese, R. Klaushoferbbl 2007/110bbl 2007, 148 Heft 4 v. 20.8.2007

§§ 4 Z 3, 14 Z 2 nö BauO 1996

Die Errichtung einer Funkantennenanlage (hier: bestehend aus einem 8 cm dicken, 6 m langen Standrohr, einer 5 m langen Stabantenne, einer 10 m langen Drahtantenne, drei ca 8 m langen Befestigungsseilen und einem Betonständer mit einem Durchmesser von ca 40 cm) ist baubewilligungspflichtig.

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