§§ 1 Abs 1, 16 Abs 3 sbg BauPolG
Ein Bau liegt vor, wenn ein Objekt zur einfachen und gefahrlosen Fortbewegung objektiv nicht geeignet ist.
Eigentümer oder Veranlasser eines konsenswidrigen Bauwerkes und somit Adressat eines Baubeseitigungsauftrages muss nicht automatisch der diesbezügliche Bauwerber sein.