§ 484 ABGB
Eine unzulässige Ausweitung einer Servitut liegt vor, wenn eine ersessene Wegeservitut, welche nur der Benützung zum Mähen und Düngen des herrschenden Grundstücks diente, nunmehr zusätzlich noch dazu verwendet wird, um einen auf dem herrschenden Grundstück neu errichteten Geräteschuppen zu erreichen und die dort ab-gestellten landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen hin und her zu transportieren.